Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen

I. Geltungsbereich


1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle Verträge mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB, deren Gegenstand eine Lieferung oder eine sonstige Leistung unter Einschluss von Werkverträgen ist. Einkaufsbedingungen des Käufers werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
2. Bei Streckengeschäften gelten ergänzend die Bedingungen des beauftragten Lieferwerks.
3. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art. handelt.

II. Vertragsschluss / Vertragsinhalt

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen und Garantien unserer Angestellten im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
2. Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes bleiben vorbehalten, soweit der Liefergegenstand nicht erheblich geändert, der Verwendungszweck nicht eingeschränkt wird und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind.
3. Werden dem Verkäufer, ohne dass ihn Verschulden trifft, erst nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers entstehen lassen, ist der Verkäufer berechtigt, angemessene Sicherheiten zu verlan- gen. Stellt der Käufer in angemessener Frist diese Sicherheiten nicht, so ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

III. Preise

1. Sofern nichts anderes vereinbart, verstehen sich unsere Preise stets netto Kasse ab Werk oder ab Lager, ausschließlich Ver- packung, Fracht, Versicherung, Entladen, zuzüglich der am Tag der Lieferung gültigen Mehrwertsteuer.
2. Sind bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 3 Monaten wesentliche Kostensteigerungen bei dem Kaufob- jekt eingetreten, die aus der Sicht des Verkäufers das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung unangemessen erscheinen lassen, hat der Verkäufer das Recht, den entsprechend erhöhten Kaufpreis zu verlangen.
3. Wir sind berechtigt, offenkundige Rechenfehler oder Irrtümer bei der Preisangabe bzw. Warenbezeichnung nachträglich richtig zu stellen.

IV. Zahlung und Verrechnung

1. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käu- fers gefährdet wird, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) zu. Wir sind dann auch berechtigt, alle unver- jährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig zu stellen. Im Übrigen erstreckt sich die Unsi- cherheitseinrede auf alle weiteren ausstehenden Lieferungen und Leistungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer.
2. Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung voraus.
3. In Abweichung von den §§ 366, 367 BGB wird eine Zahlung des Käufers zuerst auf die älteste Forderung verrechnet.
4. Schecks werden nur erfüllungshalber und nicht an Erfüllung statt angenommen.
5. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt sind, unbestritten oder vom Verkäufer anerkannt sind.
6. Der Verkäufer ist berechtigt, die Ansprüche aus der Geschäftsverbindung abzutreten.

V. Ausführung der Lieferungen, Lieferfristen und -termine

1. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet.
2. Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd, von uns genannte Lieferzeiten begründen kein Fixgeschäft. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigungen und gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers, wie z.B. Beibringung aller behördlichen Bescheinigun- gen, Gestellung von Akkreditiven und Garantien oder Leistungen von Anzahlungen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
3. Für die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.
4. Lieferzeiten verlängern sich um den Zeitraum, um den der Kunde mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Abschluss uns gegenüber in Verzug ist.
5. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei höherer Gewalt, Arbeitskämpfen, Unruhen, behördlichen Maßnahmen und sonstigen unvorhersehbaren, unabwendbaren und schwerwiegenden Ereignissen für die Dauer der Störung. Der Verkäufer ist verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und seine Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Wird die Durchführung des Vertrages für den Käufer oder den Verkäufer unzumutbar, so kann jeder insoweit vom Vertrag zurücktreten.
6. Das Verstreichen bestimmter Lieferfristen und -termine befreit den Käufer, der vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen will, nicht von der Setzung einer angemessenen, in der Regel 14 Tage betragenden Nachfrist zur Erbringung der Leistung und der Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde. Liegt seitens des Verkäu- fers lediglich leichte Fahrlässigkeit vor, ist der Schadensersatz auf die Mehraufwendung für einen Deckungsverkauf oder eine Ersatzvornahme beschränkt.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen (Saldovorbehalt). Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen.
2. Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln, solange der Kaufgegenstand nicht in das Eigentum des Käufers übergegangen ist. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
3. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbe- haltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1.
4. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. Nrn. 5 bis 7 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
5. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehende Forderung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang von dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10 %, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegen stehen. Steht die weiter veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteil des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
6. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Ermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufes, spätestens aber bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzver- fahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Leis- tungsfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Verkäufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu geben.
7. Eine Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege des echten Factoring, die uns angezeigt wird und bei welcher der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderun- gen übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig.
8. Von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen oder von sonstigen Beeinträchtigungen der Vorbehaltsware oder der abgetretenen Forderungen durch Dritte hat uns der Käufer unverzüglich zu unterrichten. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewen- det werden müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
9. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung des Insolvenzverfahrens, gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsund die Er- mächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächti- gung ebenfalls. Dieses gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters.
10. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebe- nenfalls den Betrieb des Käufers zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefähr- det wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzverordnung bleiben unberührt.
11. Für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verbindlichkeiten des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, angemessene Sicherheiten zu fordern. Übersteigt der Wert dieser Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer inso- weit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet.

VII. Güten, Maße und Gewichte

Güten und Maße bestimmen sich nach den bei Vertragsschluss geltenden DIN-/EN- Normen bzw. Werkstoffblättern, mangels solcher nach Handelsbrauch. Bezugnahmen auf Normen, Werkstoffnormen, Werkstoffblätter oder Prüfbescheinigungen sowie Angaben zu Güten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit sind keine Zusicherungen oder Garantien, ebenso wenig Konformi- tätserklärungen, Herstellererklärungen und entsprechende Kennzeichen wie CE und GS.

VIII. Versand, Gefahrenübergang, Verpackung, Teillieferungen, Zustellkosten – und gebühren

1. Wir bestimmen Versandweg und -mittel sowie Spediteur und Frachtführer.
2. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur/Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder des Lieferwerks geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme der Ware, bei allen Geschäften, auch bei franko- und Frei-Haus-Lieferungen, auf den Käufer über. Für Versicherungen sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Käufers. Pflicht und Kosten der Entladung gehen zu Lasten des Käufers.
3. Falls handelsüblich, liefern wir verpackt. Für Verpackung, Schutz- und/oder Transporthilfemittel sorgen wir nach unserer Erfah- rung auf Kosten des Käufers. Sie werden an unserem Lager zurückgenommen. Kosten des Käufers für den Rücktransport oder für eine eigene Entsorgung der Verpackung übernehmen wir nicht.
4. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Branchenübliche Mehr- und Minderlieferungen der abgeschlos- senen Menge sind zulässig.

IX. Warenrückgabe

Die Rückgabe richtig gelieferter Lagerware ist nur in einwandfreiem Zustand - auch der evtl. Verpackung – und ausschließlich nach unserer Zustimmung möglich, sofern es sich nicht um Sonderanfertigungen oder Beschaffungsware handelt. Für vereinbar- te Rücksendungen erheben wir Handling-Kosten. Alle Rücksendungen müssen vor dem Versand mit dem Verkäufer abgespro- chen werden. Die Rücksendungen sind frei Haus vorzunehmen.

X. Haftung für Sachmängel

1. Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Demnach sind Sachmängel der Ware unverzüglich, spätestens sieben Tage seit Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Sachmängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist schriftlich anzuzeigen.
2. Die Mängelansprüche verjähren wie folgt: a) Die Gewährleistungsfristen gelten ab Gefahrübergang. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Wird im Rahmen der Gewährleistung nachgebessert oder nachgeliefert, löst dies keinen neuen Beginn der Gewährleistungsfrist aus.
b) In Abweichung von der 12-Monats-Frist des X. 2. a) ist die Gewährleistung bei gebrauchten Waren ausgeschlossen.
c) Die vorstehenden Beschränkungen der Gewährleistungsfristen gelten nicht, soweit das Gesetz gem. §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 b),
§ 479 Abs. 1 und § 634a Abs. 1 BGB längere Fristen zwingend vorschreibt. 3. Die gelieferte Ware ist unverzüglich nach Empfang auf Mängel, Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen.
4. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von Sachmängeln, die bei der
vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen. 5. Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d. h., sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterver-
arbeitet werden, bis eine Einigung für die Abwicklung der Reklamation erzielt ist bzw. ein Beweissicherungsverfahren durch einen von der Handwerkskammer bzw. IHK am Sitz des Käufers genannten Sachverständigen erfolgt.
6. Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen. Die erforderlichen Formalitäten hat der Käufer mit dem Fracht- führer zu regeln. Soweit handelsüblicher Bruch, Schwund usw. in zumutbarem Rahmen bleiben, kann dies nicht beanstandet werden.
7. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen, insbesondere wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder für den Käufer weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar sind, oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Käufer gem. den gesetzlichen Vorschriften den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Ist der Mangel nicht erheblich, steht ihm nur das Minderungs- recht zu.
8. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Ver- hältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den Sitz oder die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, übernehmen wir nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauch.

XI. Allgemeine Haftungsbegrenzung

1. Schaden- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung vertraglicher Pflichten und aus unerlaubter Handlung, sind nur insoweit nicht ausgeschlossen, als der Verkäufer – oder seine leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungshilfen – mit Vorsatz und in grober Fahrlässigkeit gehandelt hat.
2. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftgesetz, bei Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben. Der Schadensersatzanspruch infolge Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
3. Soweit nichts Anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns nach dieser Ziffer zustehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Davon unberührt bleiben unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverlet- zungen sowie Verjährung von gesetzlichen Rückgriffsansprüchen. In den Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen.

XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist bei Lieferung ab Werk das Lieferwerk, bei den übrigen Lieferungen unser Lager.
2. Gerichtsstand ist im kaufmännischen Geschäftsverkehr Schweinfurt.
3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzu- wenden. Die Bestimmungen des Übereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) finden keine Anwendung.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Krönlein GmbH + Co. KG Stand September 2020